§ 38 Abs 1 oö Bau 1976
Das Tatbestandsmerkmal „außerhalb des überwiegend bebauten Gebietes“ beschreibt keinen normativen, sondern einen tatsächlichen Zustand.
Bei Beurteilung der Frage, ob ein bestimmtes Gebiet überwiegend bebaut ist, sind neben der jeweiligen Fläche, auf welcher der die Anschlusspflicht begründende Bau errichtet ist, auch die zu diesem Bau dazugehörenden Grundflächen miteinzubeziehen, wozu jedenfalls die Grundstücke gehören, auf welchen der Bau errichtet ist.