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Ausnahme von der Kanalanschlusspflicht; Begriff „außer­halb des überwiegend bebauten Gebietes“

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 1999/11bbl 1999, 20 Heft 1 v. 15.2.1999

§ 38 Abs 1 oö Bau 1976

Das Tatbestandsmerkmal „außerhalb des überwiegend bebauten Gebietes“ beschreibt keinen normativen, sondern einen tatsächlichen Zustand.

Bei Beurteilung der Frage, ob ein bestimmtes Gebiet überwiegend bebaut ist, sind neben der jeweiligen Fläche, auf welcher der die Anschluss­pflicht begründende Bau errichtet ist, auch die zu diesem Bau dazugehörenden Grundflächen miteinzubeziehen, wozu jedenfalls die Grundstücke gehören, auf welchen der Bau errichtet ist.

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