§ 19 Abs 2 und 4 nö ROG 1976 idF 8000-10
Wird anstatt eines bewilligten Vorhabens ein „aliud“ errichtet und in der Folge dessen Bewilligung beantragt, liegt in Bezug auf das ursprünglich bewilligte Projekt weder ein Umbau noch ein Zubau vor; es handelt sich vielmehr um einen (hier: flächenwidmungsplanwidrigen) Neubau.