Abweisung
§ 30 Abs 5 oö ROG 1994; § 41 oö BauO 1996
Werbetafeln sind keine im Grünland zulässigen Bauten und Anlagen, die für den Nebenerwerb der Land- und Forstwirtschaft nötig sind.
Abweisung
§ 30 Abs 5 oö ROG 1994; § 41 oö BauO 1996
Werbetafeln sind keine im Grünland zulässigen Bauten und Anlagen, die für den Nebenerwerb der Land- und Forstwirtschaft nötig sind.