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Bewilligung von KFZ-Abstellplätzen

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 1999/35bbl 1999, 29 Heft 1 v. 15.2.1999

§ 3 Abs 1 und 2 wr GaragenG

Das Einstellen von höchstens zwei Kraftwagen bedarf keiner Bewilligung. Werden Flächen oder Räume für das Einstellen von mehr als zwei Kraftfahrzeugen verwendet, sind sämtliche zum Einstellen verwendeten Flächen oder Räume bewilligungspflichtig. In letzterem Fall wird die für die Bewilligungsfreiheit maßgebliche Voraussetzung nicht mehr erfüllt.

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