§ 3 Abs 1 und 2 wr GaragenG
Das Einstellen von höchstens zwei Kraftwagen bedarf keiner Bewilligung. Werden Flächen oder Räume für das Einstellen von mehr als zwei Kraftfahrzeugen verwendet, sind sämtliche zum Einstellen verwendeten Flächen oder Räume bewilligungspflichtig. In letzterem Fall wird die für die Bewilligungsfreiheit maßgebliche Voraussetzung nicht mehr erfüllt.