§ 484 ABGB
Das Fahrtrecht umfasst auch Fuhren zur Erhaltung und Neuaufführung des Gebäudes, zu dessen Nutzung die Servitut eingeräumt wurde, solange die Zweckwidmung nicht verändert wird. Im Fall einer nicht bloß geringfügigen Änderung der Bewirtschaftungsart ist in dem zu diesem Zweck durchgeführten Transport von Baumaterial eine unzulässige Mehrbelastung des Fahrtweges zu erblicken.