Aufhebung
§§ 79 Abs 3 und 6, 134a wr BauO; § 4 Abs 4 wr GaragenG
Der Nachbar hat einen Rechtsanspruch, dass nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die im § 4 Abs 4 wr GaragenG normierte Ausnahme von der Einhaltung des Seitenabstandes gewährt wird.