Funk und Kettenbach 1) haben sich im Rahmen eines im Auftrag der Bundesinnung der Baugewerbe erstellten Rechtsgutachtens mit dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren nach § 70a der Bauordnung für Wien (BO) aus verfassungsrechtlicher Sicht auseinandergesetzt und sind zum Ergebnis gelangt, daß die Bestimmung in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig sei. Der vorliegende Beitrag unternimmt den Versuch, die Argumente der Autoren auf ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen. Die Bestimmungen des § 70a BO werden im folgenden nur insoweit erläutert, als es der Veranschaulichung von Zusammenhängen oder der Darlegung von Argumenten dient. Eine ausführliche Darstellung der einfachgesetzlichen Zusammenhänge ist bereits an anderer Stelle erfolgt.2)