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Zum vereinfachten Baubewilligungsverfahren nach § 70a der Bauordnung für Wien

AufsätzeMichael Rafflerbbl 1999, 11 Heft 1 v. 15.2.1999

Funk und Kettenbach 1)1) Ziviltechniker als Quasi-Beliehene. Privatisierung behördlicher Aufgaben durch die Verfahrensnovelle 1996 zur Wiener Bauordnung, ZfV 1997, 569 ff. haben sich im Rahmen eines im Auftrag der Bundesinnung der Baugewerbe erstellten Rechtsgutachtens mit dem vereinfachten Baubewilligungsver­fahren nach § 70a der Bauordnung für Wien (BO) aus verfassungsrechtlicher Sicht auseinandergesetzt und sind zum Ergebnis gelangt, daß die Bestimmung in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig sei. Der vorliegende Beitrag unternimmt den Versuch, die Argumente der Autoren auf ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen. Die Bestimmungen des § 70a BO werden im folgenden nur insoweit erläutert, als es der Veranschaulichung von Zusammenhängen oder der Darlegung von Argumenten dient. Eine ausführliche Darstellung der einfachgesetzlichen Zusammenhänge ist bereits an anderer Stelle erfolgt.2)2) Kirchmayer, Das vereinfachte Baubewilligungsverfahren nach der Bauordnung für Wien, BBl 1998, 22 ff; zu § 70a BO s weiters Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften3 (1997) 395 ff; Geuder, Sammlung des Wiener Baurechtes, Stand 1. 1. 1998, 259 ff; Moritz, Bauordnung für Wien (1997) 173 ff.

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