§§ 1, 4 Abs 1 und 5 stmk KanalG 1988
Unterschiedliche Höhenlagen und Entfernungen, die zu einer unterschiedlichen Kostenbelastung führen, können keine Ausnahme von der Anschlußverpflichtung an öffentliche Kanalanlagen begründen.
Das Sammeln von Abwässern in einer Senkgrube und der (regelmäßige) Abtransport dieser Abwässer mit einem Fahrzeug zur öffentlichen Kläranlage entsprechen nicht den (für die Ausnahme der Anschlußverpflichtung) erforderlichen Voraussetzungen des § 4 Abs 5 stmk KanalG 1988.