§ 1168a ABGB
Bloße Eintragungen der klP über verschiedene, allerdings umfangreiche Durchnässungen im Bautagebuch allein reichen nicht aus, um der Warnpflicht des Werkunternehmers genüge zu tun. Es ist erforderlich, die Erfüllungsgehilfen der Auftraggeberin ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß das Werk mißlingen könnte. Bei Mißachtung der Warnung durch die Erfüllungsgehilfen der Auftraggeberin ist diese selbst zu warnen.