§§ 92 Abs 1, 111, 118 Abs 9 Z 4 nö BauO 1976
Bestehende Planabweichungen eines Bauvorhabens werden durch die erteilte Benützungsbewilligung nicht saniert, weshalb ein ansonsten zulässiger baubehördlicher Auftrag betreffend die Beseitigung der Planabweichungen auch bei Vorliegen einer Benützungsbewilligung erteilt werden kann.