§ 880a ABGB
Die Abrufung einer Garantie im Bewußtsein der mangelnden Fälligkeit der gesicherten Forderung erfolgt rechtsmißbräuchlich.
OGH 15. 1. 1998, 6 Ob 293/97z
§ 880a ABGB
Die Abrufung einer Garantie im Bewußtsein der mangelnden Fälligkeit der gesicherten Forderung erfolgt rechtsmißbräuchlich.
OGH 15. 1. 1998, 6 Ob 293/97z