§ 27 Abs 1, 3 und 6 oö BauO 1994
Die Störung des Orts- und Landschaftsbildes durch Werbeanlagen muß in einem begründeten Sachverständigengutachten geklärt werden. Dessen Befund hat eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation, möglichst untermauert durch Planskizzen oder Fotos, zu enthalten.