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Ermittlung der Wandhöhe; Dachgaupen als untergeordnete Bauteile

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 1998/111bbl 1998, 134 Heft 3 v. 15.6.1998

§ 7 Abs 2 tir BauO 1989

Dachgaupen sind bei der Ermittlung der (für die Berechnung der Grenzabstände wesentlichen) Wandhöhe gem § 7 Abs 2 S 6 tir BauO nicht zu berücksichtigen, wenn sie untergeordnete Bauteile darstellen.

Vier Dachgaupen von jeweils ca 1,2 m Breite und 1,3 m Höhe über der zurückversetzten Gebäudefront des Längstraktes in der Gesamtlänge von ca 14,3 m sind als derartige untergeordnete Bauteile zu qualifizieren.

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