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Verlegung einer Wegeservitut auf das Grundstück eines Dritten

RechtsprechungZivilrechtbbl 1998/133bbl 1998, 141 Heft 3 v. 15.6.1998

§ 484 ABGB

Aus § 484 ABGB folgt die Berechtigung des Belasteten, den über sein Grundstück führenden Weg auch ohne Zustimmung des Berechtigten auf eine andere Stelle zu verlegen, wenn der neue Weg dem Zweck der Servitut im wesentlichen entspricht.

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