§ 484 ABGB
Aus § 484 ABGB folgt die Berechtigung des Belasteten, den über sein Grundstück führenden Weg auch ohne Zustimmung des Berechtigten auf eine andere Stelle zu verlegen, wenn der neue Weg dem Zweck der Servitut im wesentlichen entspricht.
§ 484 ABGB
Aus § 484 ABGB folgt die Berechtigung des Belasteten, den über sein Grundstück führenden Weg auch ohne Zustimmung des Berechtigten auf eine andere Stelle zu verlegen, wenn der neue Weg dem Zweck der Servitut im wesentlichen entspricht.