§ 20 LiegTeilG
§ 20 LiegTeilG trifft eine abschließende Regelung für alle Geldersatzansprüche des durch eine Abschreibung im vereinfachten Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG Geschädigten. Andere Ansprüche als Schadenersatzansprüche (Verwendungsansprüche) sind daher ausgeschlossen.