§ 33 krnt BauO 1992 (jetzt: § 37 krnt BauO 1996)
Wird ein Bauvorhaben nicht binnen angemessener Frist nach Beginn der Ausführung vollendet, ist die weitere Ausführung zu verfügen, soweit dies Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, der Zivilisation, der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes erfordern.