§§ 60 Abs 1 lit a, 129 Abs 10 wr BauO
Der Umstand, daß der Grund für die Beseitigung der früher bewilligten Baulichkeit bis auf die Fundamente höhere Gewalt gewesen sei, ändert nichts daran, daß die Wiedererrichtung eines abgebrannten Gebäudes, bei der die Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder verwendet werden, nach § 60 Abs 1 wr BauO bewilligungspflichtig ist.