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Wiedererrichtung eines abgebrannten Gebäudes bewilligungspflichtig

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 1998/121bbl 1998, 137 Heft 3 v. 15.6.1998

§§ 60 Abs 1 lit a, 129 Abs 10 wr BauO

Der Umstand, daß der Grund für die Beseitigung der früher bewilligten Baulichkeit bis auf die Fundamente höhere Gewalt gewesen sei, ändert nichts daran, daß die Wiedererrichtung eines abgebrannten Gebäudes, bei der die Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder verwendet werden, nach § 60 Abs 1 wr BauO bewilligungspflichtig ist.

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