(Kundmachungszeitraum: 16. 12. 1997 - 15. 3. 1998)
Bund
Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen samt Anhängen und Erklärung, BGBl III 1997/201
Das Übereinkommen von Espoo verpflichtet die Vertragsparteien, bei den in Anh I des Übereinkommens angeführten Projekten, die voraussichtlich erhebliche grenzüberschreitende nachteilige Umweltauswirkungen haben, eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzusehen und ein entsprechendes Informations- und Konsultationsverfahren samt Einbindung der Öffentlichkeit zu institutionalisieren. In Österreich haben die zur Umsetzung des Übereinkommens erforderlichen legistischen Maßnahmen bereits im UVP-G, BGBl 1993/697 Berücksichtigung gefunden.