§ 5 Z 9 oö BauTG 1994
Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gilt für die Lage und Höhe von Gebäuden gem § 5 Z 9 oö BauTG, daß Neu- und Zubauten von Wohngebäuden eine bestimmte Gesamthöhe nicht übersteigen dürfen.
Aus der eigentümlichen Bedeutung des Wortes „Wohngebäude“ ist darunter ein Gebäude zu verstehen, das ausschließlich oder zumindest vorwiegend für Wohnzwecke bestimmt ist. Soweit die Gesetzesmaterialien in diesem Zusammenhang ausführen, daß diese Bestimmung „sich nicht mehr auf Wohngebäude beschränkt“, widersprechen sie eindeutig dem Gesetzeswortlaut. Auf Gesetzesmaterialien kann zur Auslegung aber nur dann zurückgegriffen werden, wenn der Wortlaut des Gesetzes unklar ist. Widersprechen sich Gesetz und Materialien, ist nur das Gesetz entscheidend.