§§ 11, 19, 26 stmk BauG 1995
Eine Schallschutzmauer in einer Höhe von 2,50 m ist auch dann als Einfriedung zu qualifizieren, wenn sie nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze, sondern 1 m von der Grundgrenze entfernt geplant ist.
Die näheren Bestimmungen der §§ 11 und 19 stmk BauG über Einfriedungen enthalten keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte. Diese sind vielmehr im § 26 stmk BauG taxativ aufgezählt.