§ 6 Abs 1 und 2 BVergG
Die Auftragssummen des Baus eines Sportplatzes im Freien und der Anlage der dazugehörigen Grünflächen sind zum Zweck der Ermittlung des für den Schwellenwert maßgebenden Auftragswerts nicht zusammenzurechnen, da Außenanlagen als selbständiges Gewerk gegenüber Grünflächen anzusehen sind.