§ 418 ABGB
Für die Verwirkung des Eigentumsrechtes am eigenen Grund durch fremde Bauführung gemäß § 418 3. Satz ABGB ist das Verhalten des Grundeigentümers wesentlich, der in Kenntnis seines eigenen Rechtes zusieht, wie dem Bauführer aus Unkenntnis dieses Rechtes Vermögensnachteile zu erwachsen drohen (vgl JBl 1989, 582).