Aufhebung
§§ 8, 37, 42 Abs 1, 46, 63 Abs 2 AVG; §§ 5, 9 Abs 1 lit g sbg BauPolG; § 32 sbg ROG 1992; §§ 12, 25 sbg BBG; § 11 Abs 1 RGaO idF sbg LGBl 1976/76
Die Grundsätze, daß der im Übergehen einer Verfahrenspartei gelegene Mangel im Berufungsverfahren saniert werden kann, können auch dann angewendet werden, wenn ein Nachbar zwar zunächst dem Verfahren beigezogen war, in der Folge aber weder zu einer weiteren mündlichen Verhandlung geladen wurde noch vom Ergebnis der in dieser Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt wurde.