§ 2 Abs 1 sbg BauPolG; § 40 Abs 1 lit b sbg LStrG 1972; § 12 sbg BBG; § 38 AVG
Verabreichungsplätze in Form von Stehtischen stehen einer baubeh Bewilligung als Verkaufskiosk nicht entgegen, da sie unter keinen der Bewilligungstatbestände des § 2 Abs 1 lit a bis lit l sbg BauPolG fallen und daher nicht Gegenstand der baubeh Bewilligung sind.