§§ 364a, 1315 ABGB; § 24 Abs 5 BStG
1. Durch § 24 Abs 5 BStG wird die nachbarrechtliche Haftung des Bundes gem § 364a ABGB nicht gänzlich ausgeschlossen. Er haftet nachbarrechtlich nach dem ABGB (verschuldensunabhängig) für den Ersatz von Sachschäden an Bauwerken und bei einer nicht bloß vorübergehenden oder unerheblichen Beeinträchtigung der rechtmäßigen Nutzung des Grund- und Quellwassers.