Aufhebung
§ 2 Abs 1 sbg BauPolG; § 2 Abs 1 und 2 RGaO idF sbg LGBl 1976/76
Unter einem Zubau ist jede Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung zu verstehen. Die Teilunterkellerung stellt somit in diesem Sinne einen Zubau dar.