§§ 40, 81 Abs 4 und Anhang XIII A 6 BVergG; Richtlinie 85/384/EWG des Rates (Architektenrichtlinie)
Eine Beschränkung der Wettbewerbsteilnehmer auf solche, die eine besondere fachliche Qualifikation besitzen, ist nur insofern zulässig, als dies sachlich gerechtfertigt ist.