§ 30 Abs 4 tir BauO, § 42 AVG
Die bei einer mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung „gegen die Erteilung der Genehmigung dann keine Einwendungen zu erheben, wenn die vorliegende Planung dem Bebauungsplan entspricht“, ist keine rechtswirksame Einwendung, da dieses Vorbringen nicht erkennen läßt, welche Rechtsverletzung (Einhaltung der Widmung, der Abstände, der Gebäudehöhe, allenfalls der Bebauungsdichte) geltend gemacht wird.