§§ 6 Abs 6, 76 Abs 8, 134a wr BauO; § 8 AVG
Es ist unbestritten, daß die Errichtung eines Kindergartens für seelenpflegebedürftige Kinder sozialen Zwecken dient.
Ein Mitspracherecht dahingehend, daß in den gem § 6 Abs 6 erster Satz BO zulässigen Gebäuden nur Bewohner oder Pfleglinge untergebracht werden, die keinen Lärm durch Schreien, Lachen usw hervorrufen, ist den Nachbarn nicht eingeräumt.