§ 483 ABGB; §§ 112, 121 nö BauO
Gemäß § 483 muß der Aufwand zur Erhaltung und Herstellung einer Sache, welche zur Dienstbarkeit bestimmt ist, in der Regel von dem Berechtigten getragen werden.
Ist der belastete Grundeigentümer nach der Bauordnung verpflichtet, bestehende Baugebrechen am Brunnen zu beheben, so kann der Servitutsberechtigte dem Eigentümer nicht entgegenhalten, daß regelmäßig der Dienstbarkeitsberechtigte bestimmt, durch welche Maßnahme er seiner Verpflichtung zur Erhaltung der Sache nachkommt (so SZ 43/144).