§§ 195 Abs 1 Z 4 und Abs 5 BVergG, 11 Abs 1 Z 3 und Abs 3 BVergG
Gemeinnützige Wohnbauunternehmen unterliegen bei der Errichtung gemeinnütziger Wohnbauten jedenfalls dann nicht dem BVergG oder einem LandesvergG, wenn keine Mehrheitsbeteiligung des Bundes bzw eines Landes vorliegt.