1. Die Republik Österreich hat durch die – auf § 8a FLAG in der Fassung BGBl I 2018/83 und die Änderung von § 33 EStG durch BGBl I 2018/62 und BGBl I 2018/83 zurückgehende – Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für Erwerbstätige, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art 4 und 67 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 sowie aus Art 7 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr 492/2011 verstoßen.