Nach § 6 Abs 2 GlBG ist eine sexuelle Belästigung ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten, welches die Würde der Person beeinträchtigt, für die Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und eine einschränkende sowie einschüchternde oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft. Bei der sexuellen Belästigung geht es in aller Regel nicht um sexuelle Erregung oder Befriedigung, sondern um sexuell gefärbte Machtausübung. Die Erscheinungsformen sind vielfältig und reichen vom Erzählen freizügiger Witze über anzügliche Bemerkungen, auch wenn diese in „Komplimente“ verpackt werden, Kommentare zur Figur und Ausführungen zum sexuellen Verhalten im Privatleben, unerwünschte Einladungen mit eindeutiger Absicht, „zufällige“ Körperberührungen bzw Begrapschen sowie Zeigen der Genitalien bis hin zur sexuellen Nötigung. Insbesondere bei der Zuordnung eines Fehlverhaltens zur sexuellen Sphäre, der Frage, ob die sexuelle Belästigung dem Arbeitgeber zuzurechnen ist und ob ein Entlassungsgrund vorliegt, ergeben sich Abgrenzungsfragen und immer wieder unterschiedliche Auffassungen zwischen den gerichtlichen Instanzen. Im Folgenden werden aktuelle Fälle näher erörtert.