1. Für bestimmte typische Fälle des Wechsels des Beschäftigungsausmaßes hat der Gesetzgeber selbst Regelungen über die Berechnung der Sonderzahlungen (wie etwa § 16 Abs 2 AngG; § 19d Abs 5 AZG; § 15j Abs 7 MSchG; § 8b Abs 7 VKG) angeordnet, die eine Aliquotierung in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr vorsehen. Für den gegenständlichen Fall gilt § 11 Abs 2 AVRAG.