Gemäß § 67 Abs 6 EStG erfährt die freiwillige Abfertigung eine begünstigte Besteuerung jedenfalls im Ausmaß eines Viertels der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate. Strittig war im gegenständlichen Fall für Zwecke der begünstigten Besteuerung der freiwilligen Abfertigung die Berechnung des .
Abstract aus Arbeits- und Sozialrechtskartei bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.