VwGH 17. 11. 2021, Ra 2020/08/0042.
In den Oberwert fließen nach dem Gesetzeswortlaut alle Entgeltbestandteile ein, die dem Arbeitnehmer im letzten Jahr vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebühren.
Abstract aus Arbeits- und Sozialrechtskartei bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.