1. Eine Arbeitnehmerin, die am 16. 3. 2020 ungeachtet einer am Vortag anlässlich einer Testung gemäß § 7 EpiG bis zum Vorliegen des Testergebnisses angeordneten Absonderung als Corona-Verdachtsfall – eigenmächtig und ohne den Dienstgeber darüber zu informieren – zum Dienst erschien und dadurch zumindest fahrlässig alle Kolleginnen ihrer Abteilung der Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit aussetzte, verwirklicht den Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit.