Die Bestimmung zum Entfall der Urlaubsersatzleistung bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt (§ 10 Abs 2 UrlG) ist nicht mehr anwendbar, weil sie nach der Rechtsauffassung des EuGH Art 7 der Arbeitszeit-Richtlinie widerspricht. Die österreichische Rechtslage geht jedoch mit dem jährlichen Urlaubsanspruch von fünf Wochen (bzw sechs Wochen nach 25 anrechenbaren Jahren gemäß § 2 Abs 1 UrlG) über die europarechtliche Vorgabe eines jährlichen Urlaubsanspruchs von vier Wochen hinaus. Dies führt zu einer entsprechenden Reduktion der Urlaubsersatzleistung bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt (anstelle des bisherigen gänzlichen Entfalls der Urlaubsersatzleistung). Ein im Kollektivvertrag geregelter Entfall der Sonderzahlungen für das letzte Jahr kann bei der Berechnung der Urlaubsersatzleistung berücksichtigt werden. Ein unentschuldigtes Fernbleiben, welches etwa dem unberechtigten vorzeitigen Austritt vorangeht, wirkt sich bei der Zahl der zu vergütenden restlichen Urlaubstage aus. Im Folgenden wird die Berechnung der Urlaubsersatzleistung bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt im Detail erörtert.