Der EuGH verneinte in seinem Urteil vom 5. 3. 2020, Rs C-135/19 , Pensionsversicherungsanstalt gegen CW, eine Leistungszuständigkeit Österreichs für den Fall, dass der Anspruchswerber in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft ist und die im Inland erworbenen Versicherungszeiten lange zurückliegen. Mucha befasst sich in einem unlängst erschienenen Beitrag mit den Konsequenzen dieser Entscheidung auf den laufenden Leistungs-bezug. Der Autor knüpft an seinen jüngst in dieser Zeitschrift erschienenen Beitrag an und widerspricht diesen Thesen.