Die Inanspruchnahme bestimmter Steuerbefreiungen ist nur dann möglich, wenn die begünstigten Zuwendungen nicht anstelle steuerpflichtiger Vergütungsansprüche gewährt werden. Dies betrifft insbesondere betriebliche Altersvorsorgezusagen (Firmenpensionen und Pensionskassenzusagen), aber zB auch die Befreiungen für Aufwandsersätze für Dienstreisen, für das jüngst verankerte Öffi-Ticket und die geplante Befreiung für Mitarbeitergewinnbeteiligungen.