1. Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ ist im Sinne des § 66 Abs 2 JN zu verstehen. Nach dieser Bestimmung sind bei der Beurteilung eines Aufenthalts als gewöhnlicher Aufenthalt dessen Dauer und Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen.