Der Kommanditist kann unselbständig erwerbstätig als echter oder freier Dienstnehmer der Pflichtversicherung des § 4 ASVG unterliegen. Bei der Festsetzung der Beitragsgrundlage, von der die Höhe der zu leistenden Beiträge abhängt, kann die Einstufung des Gewinnanteils des Kommanditisten fraglich sein. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Gewinnanteil beitragsmindernd das Entgelt ersetzen soll.