Dem Arbeitgeber steht es frei, für den Arbeitnehmer Zahlungen zu gewähren, die weder im Kollektivvertrag noch in einer Betriebsvereinbarung noch im Arbeitsvertrag vorgesehen sind. Zur Gewährung von Zuwendungen aus besonderen betrieblichen Anlässen (§ 97 Abs 1 Z 15 ArbVG) sowie zur Einführung von leistungs- und erfolgsbezogenen Prämien und Entgelten (§ 97 Abs 1 Z 16 ArbVG) kann in Betrieben mit Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden (freiwillige Betriebsvereinbarung). Für die Zahlung der in § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG beschriebenen akkordähnlichen Prämien und Entgelte ist eine Betriebsvereinbarung erforderlich (zustimmungspflichtige Maßnahme). Abgesehen von den betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben ist bei Prämien, die nicht alle Arbeitnehmer des Betriebs erhalten, die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses eines Teils der Arbeitnehmer im Hinblick auf das GlBG und den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu prüfen. Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber frei, freiwillige Zuwendungen an Bedingungen zu knüpfen und auf bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern zu beschränken, wenn nicht willkürlich und sachfremd differenziert wird. Kritisch zu betrachten wären aber auch Prämien, die hinsichtlich der Gesundheit der Arbeitnehmer bedenklich sind bzw Schutzbestimmungen umgehen oder rechtswidriges Verhalten bewirken bzw begünstigen. Insbesondere ausgehend von diesen Überlegungen wird im Folgenden die Zulässigkeit einer Impfprämie erörtert.