1. Dem Begehren des Arbeitnehmers auf Abfertigung steht nicht entgegen, wenn er nicht formell seinen Austritt erklärt, sondern kündigt, wenn aus dem Inhalt der das Arbeitsverhältnis auflösenden Erklärung klar erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer einen wichtigen Lösungsgrund für sich in Anspruch nimmt.