1. Es ist bei Prüfung der Immunität auch maßgebend, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich oder nicht hoheitlich sind. Entscheidend ist der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit sowie ihr – bestehender oder nicht bestehender – funktionaler Zusammenhang mit den diplomatischen oder konsularischen Aufgaben des betreffenden Staats. Der Empfangsstaat darf nach Art 38 Abs 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen durch Ausübung seiner Hoheitsgewalt die Mission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ungebührlich behindern.