Durch die Corona-Krise und insb den „Lockdown“ ab 16. 3. 2020 hat sich der Arbeitsort vieler Arbeitnehmer in die eigene Wohnung verlegt. Mehr als 40 % der österreichischen Arbeitnehmer arbeiteten ab 16. 3. 2020 zeitweilig von zuhause aus. Da in manchen Betrieben die Möglichkeit zur temporären Verrichtung der Arbeitsleistung von zu Hause aus ins (allenfalls befristete) Dauerrecht übernommen wird, beschäftigt sich dieser Beitrag mit den wichtigsten vertraglichen Parametern und dem Verhältnis zwischen Homeoffice und allenfalls bestehenden kollektivvertraglichen Regelungen zur Telearbeit. Ob des Umfangs der Thematik des mobilen Arbeitens beschäftigt sich der Artikel ausschließlich mit Homeoffice, also dem Arbeiten von zu Hause aus.