Nachdem der Lockdown vorüber ist und die Sommerferien begonnen haben, wollen viele Arbeitnehmer auf Urlaub fahren. Da die Pandemie aber noch nicht vorüber ist und von Medien und Politikern mit Nachdruck davor gewarnt wird, dass mit einer zweiten Welle und einer neuerlichen Schließung der Grenzen zu rechnen ist, stellt sich unter anderem die Frage, wohin man heuer in den Urlaub fahren bzw fliegen darf, was bei einer Dienstverhinderung gilt, welche Rechte und Pflichten Arbeitnehmer und Arbeitgeber in diesen Zusammenhang treffen und ob die Vertragsparteien an eine zB bereits vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie bzw vor Erlassung bestimmter Reisebeschränkungen getroffene Urlaubsvereinbarung gebunden sind, wenn zB durch die Pandemie die ursprünglichen Urlaubspläne des Arbeitnehmers nicht mehr umsetzbar sind oder der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen des Ausfalls anderer Arbeitnehmer nun dringend benötigt.