Gemäß § 3 Abs 1 Z 5 lit d EStG sind Beihilfen nach dem AMSG von der Einkommensteuer befreit. Damit sind auch die Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b AMSG an den Arbeitgeber steuerfrei.
Abstract aus Arbeits- und Sozialrechtskartei bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.